Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
Aus der ehemaligen Grund- und Hauptschule Borgstedt entstand im Jahre 1973 die in der heutigen Form bestehende Grundschule in zentraler Ortslage.
In einem Zusammenschluss der Gemeinden Borgstedt, Bünsdorf, Holzbunge, Klein Wittensee, Neu Duvenstedt und Sehestedt zum Schulverband Borgstedt wurde die Trägerschaft der Grundschule Borgstedt am Schulstandort Borgstedt übernommen.
Die Schule wird von den Kindern der beteiligten Gemeinden mit ihren entsprechenden Ortsteilen besucht.
Satzungen
Haushaltssatzung der Gemeinde Borgstedt für das Haushaltsjahr 2025
erlassen am: 12.12.2024 | i.d.F.v.: 12.12.2024 | gültig ab: 01.01.2025 | Bekanntmachung am: 13.12.2024
Aufgrund der § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Borgstedt vom 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnisplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.409.300,00 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.031.500,00 Euro |
| | einem Jahresfehlbetrag von | - 622.200,00 Euro |
und
| 2. | im Finanzplan mit | |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.178.900,00 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit auf | 4.485.700,00 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit auf | 70.000,00 Euro |
| | einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeitauf | 1.227.200,00 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0,00 Euro |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 Euro |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0,00 Euro |
| 4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 4,30 Stellen |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| | a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 305 % |
| | b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 330 % |
| 2. | Gewerbesteuer | 351 % |
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 GO oder § 84 Abs. 1 GO erteilen kann, beträgt 4.000,00 Euro. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Anlagen
Rendsburger Str. 51 | 24794 Borgstedt | Telefon: 04331 / 3 86 56 | E-Mail: grundschule.borgstedt[at]schule.landsh.de